Hornbahn Hindelang
HORNBAHN HINDELANG

BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN

AIlgemeine Beförderungsbedingungen für Seilbahnen

§ 1
Geltungsbereich

(1) Die durch Aushang bekannt gemachten Allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten
für die Beförderung von Personen und Sachen und beim Aufenthalt auf dem Bahngelände.
Zum Bahngelände gehören die Seilbahn-, Schlepplift-Trassen, Gleisanlagen, Stationen,
Warteräume, Bahnsteige und deren Zugänge.

(2) Soweit für Wanderwege, Klettersteige, Abfahrtsstrecken usw. eine Haftung der Bahn
nach den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht oder aus anderen Gründen besteht,
wird auf § 9 Abs. 2 verwiesen. Über deren Benutzung entscheidet der Benutzer
eigenverantwortlich in freier Einschätzung seiner persönlichen Befähigung; auf die
allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen sowie auf international anerkannte
Verhaltensregeln (z.B. FIS-Verhaltensregeln) und die DSVTipps wird hingewiesen.
Pisten- und Wegekennzeichnungen sind im eigenen Interesse zu beachten.
Die Verkehrssicherungspflicht auf Pisten/Rodelbahnen endet mit der letzten Pistenkontrollfahrt (Uhrzeit siehe Aushang).
Danach sind die Pisten geschlossen.

§ 2
Ordnung und Sicherheit
(1) Allgemein gültige Bestimmungen:

1. Schilder zur Regelung des Verhaltens der Fahrgäste sind verbindlich.

2. Vom Bahnpersonal gegebene Anweisungen zur Durchführung des Betriebes, zur
Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung innerhalb der Bahnanlagen
und im Bahnverkehr ist unverzüglich Folge zu leisten.

3. Sofern das Bahnpersonal keine abweichende Anordnung trifft, ist es nicht gestattet:
a) die Bahnanlage und die Räume in den Stationen, die nicht
bestimmungsgemäß der Allgemeinheit oder den Fahrgästen geöffnet sind, zu
betreten.

b) die Anlagen, die Betriebseinrichtung und die Fahrbetriebsmittel zu
beschädigen oder zu verunreinigen, Hindernisse zu schaffen, die Bahnen
oder Fahrbetriebsmittel unbefugt in Bewegung zu setzen, die dem Betrieb
oder der Verhütung von Unfällen dienenden Einrichtungen zu betätigen,
andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen
vorzunehmen oder die Stützen zu besteigen.

c) an anderen als dazu bestimmten Stellen und als der dazu bestimmten Seite
der Fahrzeuge ein- und auszusteigen.

d) die Fahrzeuge auch im Falle einer Störung - außerhalb der Stationen zu
verlassen.

e) auf dem Bahngelände und während der Beförderung zu rauchen.

f) Gegenstände außerhalb der Fahrbetriebsmittel oder der Lifttrasse
herauszuhalten, während der Fahrt Gegenstände wegzuwerfen sowie sich
von den Stützen der Anlage abzustoßen.

4. Nach Beendigung der Fahrt sind die Beförderungsfahrzeuge sowie
Ausstiegsstellen in der angezeigten Richtung zügig zu verlassen.

5. Mitgeführtes Sportgerät darf nicht die Sicherheit der Fahrgäste gefährden.

(3) Bestimmungen für die Beförderung mit Kabinenbahnen:
Sofern das Öffnen oder Schließen der Türen in Kabinenbahnen nicht automatisch erfolgt,
dürfen Türen in Kabinenbahnen und auf den Einstiegsplattformen nur durch das
Betriebspersonal oder auf besondere Anweisung geöffnet werden. Dies gilt insbesondere für
den Fall von Betriebsstörungen.

§ 3
Beförderung von Personen
(1) Der Fahrgast hat Anspruch auf Beförderung, soweit nach dem (z.B. Bayerischen
Eisenbahn- und Seilbahn-) Gesetz oder sonstigen Vorschriften eine Beförderungspflicht
besteht und die Beförderung mit den vorhandenen Anlagen möglich und zulässig ist. § 8
bleibt unberührt.

(2) Die Beförderungszeiten werden durch Aushang bekannt gemacht.

(3) Auf begründetes Verlangen von Fahrgästen mit Behinderung werden die
Fahrbetriebsmittel zum Ein- und Aussteigen angehalten oder wird ihre Geschwindigkeit
herabgesetzt. Eine Gewähr für die Eignung der Anlagen zur Beförderung von Fahrgästen
mit Behinderung wird nicht übernommen.

§ 4
Beförderung von Sachen
(1) Die Mitnahme von Tieren, Handgepäck und Sportgeräten usw. ist nur insoweit
gestattet, als dadurch keine unzumutbaren Belastungen und keine Gefahren für Personen, Sachen oder die Bahn entstehen. Sportgeräte sind - soweit vorhanden - in den dafür bestimmten Haltevorrichtungen unterzubringen. Bei der Beanspruchung zusätzlichen Fahrgastraumes kann die Bahn hierfür Zusatzentgelte verlangen. Für die Beförderung von E-Bikes ist der Akku zu entnehmen und separat oder im Rucksack zu transportieren.

(2) Die Mitnahme von Schusswaffen, explosionsfähigen, leicht entzündbaren oder
ätzenden Stoffen, ist verboten, es sei denn, dass sie von Personen in Ausübung hoheitlicher
Aufgaben oder von Jagdberechtigten mitgeführt werden. Für jeglichen Schadensfall aus der
Mitführung dieser Gegenstände tragen sie selbst oder ihre Dienstherren die
uneingeschränkte Haftung.

§ 5
Ausschluss von Beförderung
(1) Von der Beförderung können Personen ausgeschlossen werden,

1. die gegen die Beförderungsbedingungen verstoßen oder die Anweisungen des
Bahnpersonals nicht befolgen.

2. die durch eigenes Fehlverhalten - auch beim Anstellen - für Fahrgäste eine
unzumutbare Belästigung darstellen, den Betriebsablauf erheblich stören oder den
Betrieb in unzumutbarer Weise schädigen.

3. die betrunken sind.

4. die sich ohne gültigen Fahrausweis oder mit einer auf eine andere Person
ausgestellte Fahrberechtigung befördern lassen.

5. die mit ansteckenden bzw. ekelerregenden Krankheiten behaftet sind oder den
Anstand verletzen.

(2) Der Fahrausweis kann Personen zeitweise oder auf Dauer entzogen werden,

1. die die Sicherheit an Bahn- und Liftanlagen gefährden.
2. die Verbote, Gebote und Hinweise missachten.
3. die gesperrte oder geschlossene Pisten befahren.
4. die bezeichnete Wald-, Wild- und Schongebiete betreten oder befahren.
5. die durch Missachtung der FIS-Regeln Dritte gefährden oder verletzen.

(3) Neben dem Entzug des Fahrausweises bleibt eine Anzeige im Straf- oder
Bußgeldverfahren vorbehalten.

§ 6
Fahrpreise und Fahrausweise
(1) Die Benutzung der Anlagen ist nur Personen gestattet, für die ein Fahrausweis gelöst
ist. Der Fahrgast ist verpflichtet, auf Verlangen den Fahrausweis jederzeit zur Prüfung
vorzulegen und diesen bestimmungsgemäß bei sich zu tragen.

(2) Der Fahrausweis ist grundsätzlich nicht übertragbar. Ausnahmen bestimmt der Tarif.

(3) Für Inhaber von persönlichen Zeitfahrausweisen besteht Ausweispflicht. Kinder und
Jugendliche müssen sich über ihr Alter ausweisen, sofern das Alter nicht aufgrund der
Körpergröße einwandfrei festgestellt werden kann.

(4) Die Fahrpreise werden durch Aushang in den Stationen bekannt gegeben.

(5) Bei nicht oder nur teilweiser Benutzung eines Fahrausweises wird auf Antrag und in
begründeten Einzelfällen gegen Rückgabe des nicht oder nur teilweise entwerteten
Fahrausweises ein Ausgleich gewährt. Anträge sind unverzüglich bei der Verwaltung der
Bahn zu stellen, wobei die Gründe vom Antragsteller nachzuweisen sind.

(6) Bei Verlust des Fahrausweises wird im Grundsatz kein Ausgleich gewährt.

§ 7
Erhöhtes Beförderungsentgelt
(1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn
er

1. sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat.
2. sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung
nicht vorzeigen kann.
3. den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich beim Durchschreiten der Sperre oder
Kontrolle entwertet hat oder entwerten ließ.
4. den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Überprüfung vorlegt.
5. widerrechtlich einen Fahrausweis benutzt, oder mit einem gefälschten Fahrausweis
angetroffen wird.

Eine Anzeige im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt vorbehalten. Die Vorschriften unter den
Nummern 1 und 3 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des
Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.

(2) Das erhöhte Beförderungsentgelt des Abs. 1 beträgt das 4-fache des für diese
Beförderung vorgesehenen Fahrpreises, mindestens jedoch € 20.

(3) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von Abs. 1 Nr. 2 auf einen
Zuschlag von € 10, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag der
Bahn gegenüber nachweist, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen
Fahrausweises war.

(4) Etwaige weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

§ 8
Entbindung von der Beförderungspflicht
Ereignisse höherer Gewalt, z.B. Witterungsverhältnisse, sowie Streik, Aussperrung,
Betriebsstörungen oder unvorhersehbare Umstände, die die Sicherheit des Fahrbetriebes
beeinträchtigen können, lassen die Beförderungspflicht um die Dauer der Behinderung und
einer angemessenen Anlaufzeit verschieben oder wegen nicht behebbaren oder nicht
zeitgerechten Behebungen entfallen.

§ 9
Haftung und Schadenersatz
(1) Die Bahn haftet nach den jeweils gültigen unabdingbaren gesetzlichen
Bestimmungen.

(2) Im Übrigen haftet die Bahn nur für Verschulden, wenn ihr, den gesetzlichen
Vertretern, den leitenden Angestellten oder den Erfüllungsgehilfen (einschl. Hilfskräften)
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt nicht, wenn Leben, Körper oder
Gesundheit des Geschädigten betroffen sind.

(3) Alle nicht ausdrücklich erwähnten Ansprüche - insbesondere auch wegen Versäumnis
von Zug- und Busanschlüssen - sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

§ 10
Datenschutz
Eine Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten des
Fahrgastes erfolgt unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

§ 11
Verjährung
Die Verjährungsfrist bemisst sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 12
Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist der Sitz der Bahn.
(2) Gerichtsstand für alle Klagen gegen die Bahn ist der Sitz der Bahn.

§ 13
Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen ganz oder teilweise
unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Vorschriften verbindlich.

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Kontakt

Hornbahn Hindelang GmbH & Co. KG
Ostrachstraße 20
87541 Bad Hindelang
DEUTSCHLAND
Tel. +49 8324 2404
Fax +49 8324 952591
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